Bewertung Swisscanto Private Equity Growth II AG
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Für eine faire Bewertung hatten Sie direkten geschäftlichen Kontakt mit dem zu beurteilenden Unternehmen. Unser Bewertungssystem basiert im Gegensatz zu anderen auf dem Prinzip, dass ein Unternehmen einen Eintrag zeitnah kommentieren kann. Bewertungen werden erst nach der Unternehmensantwort oder Ablauf der Zeit für die Kommentierung veröffentlicht.
Sterne-Bewertung:
1 = sehr schlecht / 2 = schlecht / 3 = eher schlecht / 4 = eher gut / 5 = gut / 6 = sehr gut
Bewertung
Gesamteindruck:Freundlichkeit der Mitarbeiter:
Schnelligkeit bei Anfragen oder Bestellungen:
Die Konsumentenbewertung für Swisscanto Private Equity Growth II AG in Zürich wird durchgeführt durch HELP Media AG, Zürich. Konsumentenbewertung.ch ist das Bewertungssystem von HELP.CH ®. Konsumenten können auf Help.ch und im HELP-Netzwerk Firmen mit einer Note von 1 (niedrig) bis 6 (hoch) bewerten und zusätzlich Kommentare und Tipps für zukünftige Kunden hinterlassen. Unternehmen können sich so durch gute Bewertungen positionieren und Konsumenten profitieren von den Erfahrungsberichten anderer.
Über Swisscanto Private Equity Growth II AG
Die Gesellschaft bezweckt die Gründung, Leitung und Vertretung der Swisscanto (CH) Private Equity Switzerland Growth II L-QIF KmGK sowie die Verwaltung von deren Vermögen und den Vertrieb der Kommanditanteile der Swisscanto (CH) Private Equity Switzerland Growth II L-QIF KmGK. Die Gesellschaft ist ausschliesslich für die Swisscanto (CH) Private Equity Switzerland Growth II L-QIF KmGK als Komplementär tätig. Sie kann alle anderen Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehenden Geschäfte tätigen. Die Funktionen und Aufgaben der Gesellschaft ergeben sich aus dem KAG, der dazugehörigen Verordnung des Bundesrates (KKV) sowie dem Gesellschaftsvertrag mit den Kommanditären der Swisscanto (CH) Private Equity Switzerland Growth II L-QIF KmGK. Zu beachten sind ferner die Vorschriften der Kollektivanlagenverordnung-FINMA und die Richtlinien der Asset Management Association Switzerland (AMAS), soweit sie gemäss Art. 126b Abs. 2 und 3 KKV auch für L-QIF gelten.